Die kommerzielle Seite sozialer Netzwerke

01.03.2013 | NEWS

Das Telemediengesetz vom 26.02.2007 regelt u.a. die Impressumspflicht von Unternehmen in so genannten geschäftsmäßigen Telemedien. Das umfasst nach § 5 Telemediengesetz die Pflicht von Unternehmen, genau definierte Unternehmensinformationen, Namen der Verantwortlichen sowie Kontaktmöglichkeiten in Telemedien zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob sie dafür ein „Gefällt mir“ geben würden. Das dient dem Schutz der Verbraucher, die natürlich ein Recht haben zu erfahren, mit wem sie Geschäfte machen. Und bei transparenten Firmen fällt modernen Verbrauchern der „Gefällt mir“-Klick natürlich viel leichter. Unternehmen sind unbenommen motiviert, ihr Impressum zu veröffentlichen, sie können bei Nichtbeachten abgemahnt werden. Diese Pflicht ist bei Internetauftritten von Unternehmen inzwischen selbstverständlich. Aber immer mehr Firmen sind auch in sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ und Twitter präsent. Fest steht, dass die Impressumspflicht auch für soziale Netzwerke gilt, zumal sich diese als Wettbewerbsplattform längst von ihrer freizeitorientierten Privatgrundlage gelöst haben. Sie gewinnen täglich mehr Stellenwert als Wirtschaftsfaktor.

So viele Angaben wie notwendig – so wenig Angaben wie nötig?
Wo genau und in welcher Form gehört ein Impressum nach § 5 Telemediengesetz, das rechtlichen Ansprüchen genügt, Abmahnungen ausschließt, aber nicht so aufdringlich platziert ist, dass es unprofessionell wirkt, etwa bei Facebook hin? Gleich auf die erste Seite in den Info-Bereich? So wenig wie Käufer sofort beim Betreten eines Geschäfts alle Impressumdaten wissen wollen, wollen sie das in sozialen Netzwerken. Zwischen diesen beiden Anforderungen bewegt sich aktuell die Anwendung der Impressumspflicht.

Man muss nicht alles wissen – man muss nur wissen, wie man an Wissenswertes herankommt
Zurzeit kann ein als „Impressum“ gekennzeichneter Link, der zu einer Seite mit dem vollständigen und aktuellen Impressum leitet, durchaus noch genügen, um der Informationspflicht für den Verbraucher nachzukommen. Das vollständige Impressum ist aber Optimum.

Früher reichte ein Handschlag, um ein Geschäft zu besiegeln. Heute ist vorauseilende Transparenz berechtigte Pflicht. Dafür könnte man ein „Gefällt mir“ vergeben oder auch nicht…

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